Datenschutzerklärung

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Call & Mail Service 24 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Mourat Mourat, Nimrodstr. 10, 90441 Nürnberg, Tel.: +49 (0) 911 - 3749093, E-Mail: info@callandmail24.de, Internet: https://www.callandmail24.de/ (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftragnehmer“) und den Kund:innen (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftraggeber“, gemeinschaftlich auch „Parteien“) des Auftragnehmers.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.3 Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.

1.4 Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Verwendet der Auftraggeber entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat.

1.5 Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB gegenüber dem Auftraggeber in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich eigene, telefonische und mehrsprachige Out- und Inbound-Dienstleistungen sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich Outsourcing von Callcenter-Leistungen (nachfolgend „Leistungen“).

2.2 Die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg liegt beim Auftraggeber.

2.3 Bei den Leistungen des Auftragnehmers handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrags.

3. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers

3.1 Im Rahmen der Beauftragung erbringt der Auftragnehmer nach den Anweisungen des Auftraggebers sowie in Abstimmung mit diesem beratende und unterstützende Leistungen. Die Leistungen umfassen u.a.:

  • Outbound (Akquise, Terminvereinbarungen, Meinungsumfragen, Bedarfsermittlung, Kundenrückgewinnung, etc.)
  • Mailservice (E-Mail-Support und Lead-Generierung)
  • Inbound (Bestellannahme, Informations- und Notfall-Hotline, Kundenservice, Technischer Support, Reklamationsannahme, Best Customer Support, etc.)
  • Dataverarbeitung
  • Social Media Betreuung
  • Second-Level IT Support

3.2 Die konkrete Leistungsverpflichtung, Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich aus dem Inhalt eines gesondert zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Vertrags unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.

3.3 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.

3.4 Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Einen bestimmten Erfolg schuldet der Auftragnehmer aber nicht. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass sich beim Auftraggeber ein bestimmter Erfolg einstellt oder, dass der Auftraggeber ein bestimmtes Leistungsziel erreicht. Dies ist nicht zuletzt auch vom persönlichen Einsatz und Willen des Auftraggebers abhängig, auf den der Auftragnehmer keinen Einfluss hat. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand des Vertrags.

3.5 Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes dieses Vertrages erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber.

3.6 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen durch qualifiziertes, von ihm ausgewähltes Personal. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person für die Leistungserbringung. Er ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes Dritte als Subunternehmer einzuschalten.

4. Vertragsschluss

4.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Vor der Weitergabe der Angebote und/oder sonstiger Unterlagen an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

4.2 Die Beauftragung der Leistungen durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von fünf (5) Tagen nach Zugang beim Auftragnehmer anzunehmen.

4.3 Die Annahme erfolgt entweder, indem der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber maßgeblich ist, oder indem der Auftragnehmer den Auftraggeber nach dessen Beauftragung zur Zahlung auffordert.

Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme der Beauftragung beginnt am Tag nach der Absendung der Beauftragung durch den Auftraggeber zu laufen und endet mit dem Ablauf des siebten Tages, welcher auf die Absendung der Beauftragung folgt. Nimmt der Auftragnehmer die Beauftragung des Auftraggebers innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung der Beauftragung mit der Folge, dass der Auftraggeber nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.

4.4 Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.

4.5 Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungsleistungen unterstützen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich und allgemein üblich sind, und dem Auftragnehmer insbesondere

  • alle erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen und/oder
  • Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen

5.2 Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen und Daten zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen und Daten berechtigt ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen. Ferner sichert der Auftraggeber zu, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Patent-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf den Auftragnehmer übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei, die Dritte im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen können. Der Auftraggeber übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.

5.3 Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert der Auftragnehmer diese Leistungen beim Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform an. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.

5.4 Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für den Auftragnehmer unentgeltlich zu erbringen.

5.5 Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Auftragnehmers hat, ist der Auftragnehmer von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen des Auftragnehmers verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1 Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach Aufwand vergütet. Sofern sich aus dem zwischen den Parteien gesondert geschlossenen schriftlichen Vertrags nichts anderes ergibt, versteht sich die Vergütung in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen abgegolten.

6.3 Die erbrachten Leistungen werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Die Vergütung ist jeweils 30 Tage netto ohne Skontoabzug nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgebend.

6.4 Rechnungen des Auftragnehmers erhalten eine Aufstellung unter Angabe des Leistungsdatums und eine Beschreibung der abgerechneten Leistungen und zu erstattenden Auslagen.

6.5 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

6.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Auftragnehmers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.

6.7 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer erforderlich.

6.8 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

7. Rechteeinräumung

7.1 „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen und Entwürfe.

7.2 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt von deren Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentum an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Kann an Arbeitsergebnissen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dieses ebenfalls im Zeitpunkt von dessen Entstehung ein.

8. Haftung für Schäden

8.1 Hinsichtlich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
  • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart ist;
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

8.2 Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 8.1 unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Auftraggeber nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

8.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

9. Vertragslaufzeit und Kündigung

9.1 Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss. Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen werden individuell vereinbart und ergeben sich aus einem gesondert zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Vertrag.

9.2 Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.

9.3 Eine Kündigung muss mindestens in Textform (per E-Mail) erfolgen.

9.4 Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch den Auftragnehmer schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.

9.5 Der Auftragnehmer hat ihm überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel nach Vertragsbeendigung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben oder zu löschen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Der Auftragnehmer hat dem Unternehmen auf dessen Wunsch die Löschung schriftlich zu bestätigen.

10. Datenschutz

10.1 Der Auftragnehmer erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Auftraggebers. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers beachtet der Auftragnehmer die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Daten an mit der Durchführung beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der sich im Online-Angebot abrufbaren Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

10.2 Der Auftraggeber erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

10.3 Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.

11. Geheimhaltung

11.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertrags zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), insbesondere Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle, Methoden und Know-how vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für Informationen deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

11.2 Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die vertragsgemäße Leistungserbringung und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei verwertet, an Dritte weitergegeben oder sonst genutzt werden. Im Übrigen ist die Verwertung, Weitergabe an Dritte oder sonstige Nutzung vertraulicher Informationen ausgeschlossen, es sei denn, die jeweilige Partei ist gesetzlich zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt bzw. verpflichtet. Sofern gesetzlich zulässig, wird die berechtigte bzw. verpflichtete Partei die jeweils andere Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

11.3 Die Parteien werden die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, (freie) Mitarbeitern oder Dritten, denen vertrauliche Informationen weitergegeben und offengelegt werden, mit der Maßgabe auferlegen, dass die Geheimhaltungspflicht auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

11.4 Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die

  • bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich allgemein bekannt wurden, ohne gegen die Geheimhaltungspflicht zu verstoßen;
  • die die jeweils andere Partei unabhängig von diesem Vertrag oder der betroffenen Partei selbst entwickelt hat;
  • die jeweils andere Partei von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der betroffenen Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung erhalten hat; oder
  • die von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden dürfen bzw. müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu berechtigte bzw. verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber rechtzeitig informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

Der Nachweis für das Vorliegen einer vorbezeichneten Ausnahme obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

11.5 Die Parteien werden die in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei auf deren Aufforderung nach Vertragsbeendigung herausgeben oder unwiederbringlich vernichten. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse, sofern deren Herausgabe oder Vernichtung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

11.6 Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die vereinbarte Vertragslaufzeit und besteht nach Vertragsbeendigung für einen Zeitraum von 36 Monate fort.

11.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dasjenige Erfahrungswissen (z.B. Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how), welches im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis des Auftragnehmers oder der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht im Falle der drohenden Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers. Die Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt.

12. Abwerbung von Personal und Subunternehmern

Der Auftraggeber verpflichtet sich, das qualifizierte Personal bzw. Subunternehmer des Auftragnehmers während der Laufzeit des Vertrags nicht abzuwerben, sowie für den Fall, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer zum qualifizierten Personal gehörenden Person und dem Auftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund enden sollte, die betroffene Person bis zum Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Beendigung jenes Vertragsverhältnisses nicht zu beschäftigen, sofern nicht der Auftragnehmer die Beendigung herbeigeführt oder im Einzelfall vorher schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) zugestimmt hat.

13. Verhaltenskodex

Der Auftragnehmer ist Mitglied im Call Center Verband Deutschland e.V. (CCV) und verpflichtet sich zur Einhaltung des Branchenkodex der Customer-Service und Contact-Center-Branche. Weitere Informationen findet der Auftraggeber im Internet unter https://callcenter-verband.de/branchenkodex/.

14. Änderungsvorbehalt der AGB

14.1 Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Auftraggeber nicht zumutbar. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Änderungen der AGB rechtzeitig in Textform benachrichtigen. Widerspricht der Auftraggeber der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Auftraggeber angenommen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen innerhalb der vorgenannten Frist, so besteht das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen AGB fort.

14.2 Der Auftragnehmer behält sich darüber hinaus vor, diese AGB zu ändern,

  • soweit der Auftragnehmer hierzu aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpflichtet ist;
  • soweit der Auftragnehmer damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt;
  • soweit der Auftragnehmer zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den AGB bedürfen, es sei denn, dass bisherige Vertragsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert;
  • wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Auftraggeber ist; oder
  • wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den Auftraggeber.

14.3 Das Kündigungsrecht der Parteien bleibt hiervon unberührt.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Nürnberg. Der Auftragnehmer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: 10.12.2024